BGB

Was und wofür ist der § 675i BGB? Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

Der § 675i des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,

1.
mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,
2.
das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder
3.
das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass

1.
der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
2.
§ 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
3.
die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
4.
der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
5.
der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
6.
andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
(3) Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umfasst zahlreiche Regelungen, die den Alltag von Verbrauchern und Unternehmern betreffen. Eine dieser Regelungen ist § 675i, der in bestimmten Fällen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld Ausnahmen vorsieht.

Dieser Paragraph ist besonders wichtig für Zahlungsdienstleister und deren Nutzer, also alle, die digitale Zahlungsformen nutzen, sei es im Online-Shopping oder bei mobilen Zahlungen. Die Abkürzung „Kleinbetragsinstrument“ bezeichnet Zahlungssysteme, bei denen lediglich kleine Beträge im Umfang von bis zu 30 Euro pro Transaktion oder maximal 150 Euro insgesamt verwendet werden können. Für spezielle Inlandszahlungen erhöht sich diese Grenze sogar auf 200 Euro, was den Umgang mit geringen Beträgen erleichtert.

Ein Überblick über Kleinbetragsinstrumente

Kleinbetragsinstrumente sind geschaffen worden, um attraktive Zahlungsmöglichkeiten für kleine Ausgaben zu bieten. Man findet sie häufig in Form von Prepaid-Karten oder digitalen Wallets. Diese Instrumente sind besonders nutzerfreundlich, da sie geringe Beträge einfach und schnell abwickeln, ohne dass eine umfassende Identitätsprüfung notwendig ist.

Um ein Beispiel zu geben, denken wir an die Nutzung eines sogenannten Bezahl-Apps in einem Café. Der Kunde möchte einen Kaffee für 2,50 Euro bezahlen. Hier kann ein solches Kleinbetragsinstrument effizient eingesetzt werden. Der Kunde muss für den kleinen Betrag keine langen Wartezeiten in Kauf nehmen oder auf eine Überweisung warten.

Ein weiteres Szenario könnte die Nutzung eines E-Geld-Anbieters wie PayPal sein, der ebenfalls Kleinbetragsinstrumente offeriert. Kunden können kleine Beträge aufladen und diese dann für verschiedene Onlinedienste nutzen, wobei sie nicht mehr als 150 Euro insgesamt auf dem Konto speichern dürfen.

Regulierung und Ausnahmen

§ 675i bietet jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch spezifische Regelungen und Ausnahmen. Zum Beispiel müssen Zahlungsdienstleister nicht die gleichen umfangreichen Informationspflichten einhalten wie bei regulären Zahlungen, wenn es um Kleinbetragsinstrumente geht. Das bedeutet, dass etwaige Vertragsänderungen nicht in der umfangreichen Form vorgenommen werden müssen, die in anderen Paragraphen des BGB vorgesehen ist. Dies vereinfacht die Nutzung solcher Instrumente erheblich, da die User nicht ständig über Änderungen informiert werden müssen, solange sie keine negativen Auswirkungen auf die Nutzer haben.

Das hat auch Auswirkungen auf die Haftung: Im Falle eines Missbrauchs oder einer unautorisierten Zahlung muss der Zahlungsdienstleister nicht immer den gleichen Nachweis führen, wie das bei anderen Zahlungen der Fall ist. Jedoch gilt dies nur so lange, wie der Nutzer keine höheren Beträge über das Kleinbetragsinstrument speichert oder verwendet.

Abschließend lässt sich sagen, dass § 675i des BGB einen übersichtlichen rechtlichen Rahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld bietet. Während er einerseits die Nutzung für Verbraucher vereinfacht, stellt er gleichzeitig sicher, dass auch bestimmte Sicherheitsstandards eingehalten werden. Diese Balance ist wichtig, um die Akzeptanz und Sicherheit im digitalen Zahlungsverkehr zu fördern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de