BGB

Was und wofür ist der § 675z BGB? Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

Der § 675z des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

Der § 675z des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt wichtige Aspekte der Haftung von Zahlungsdienstleistern. Er beschäftigt sich insbesondere mit Situationen, in denen eine Zahlung nicht erfolgt, fehlerhaft ausgeführt oder verspätet abgebucht wird. Dies kann für Verbraucher und Unternehmen ebenso relevant sein, da es ihre finanziellen Transaktionen betrifft. Doch was bedeutet das konkret? Und welche Ansprüche haben Zahlungsdienstnutzer im Fall von Problemen?

Im Wesentlichen legt der § 675z die Bedingungen fest, unter denen ein Zahlungsdienstleister verantwortlich gemacht werden kann. Wenn ein Zahlungsauftrag nicht wie vereinbart durchgeführt wird, können Nutzer Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister geltend machen. Aber es gibt Einschränkungen. Der Schadensersatz ist in vielen Fällen auf maximal 12.500 Euro begrenzt, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Haftungsbeschränkungen und Ausnahmen

Wichtig zu wissen ist, dass der Zahlungsdienstleister nicht nur für eigene Fehler haftet, sondern auch für solche von Dritten, die in den Zahlungsprozess involviert sind. Dies gilt jedoch nur, wenn der Nutzer diese dritten Parteien nicht selbst bestimmt hat. Hat der Nutzer etwa einen bestimmten Anbieter für die Zahlungsabwicklung gewählt und es kommt zu einem Fehler dieser zwischengeschalteten Stelle, trägt der Anbieter die Verantwortung.

Ein Beispiel verdeutlicht diese Regelung: Angenommen, Max möchte eine Rechnung über 1.000 Euro begleichen und nutzt dafür einen Online-Zahlungsdienst. Der Zahlungsdienstleister verarbeitet den Auftrag nicht rechtzeitig und der Betrag wird erst zwei Tage später abgebucht. Max fällt daraufhin in Verzug und muss zusätzliche Gebühren zahlen. In diesem Fall könnte Max einen Schadensersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister stellen, sofern der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Zahlungsdienstleisters verursacht wurde.

Wichtige Aspekte für den Nutzer

Ebenfalls entscheidend ist die Tatsache, dass Zinsschäden oder speziell übernommene Risiken nicht in die Haftungsgrenze von 12.500 Euro fallen. Wenn der Zahlungsdienstleister also eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der Gelder übernommen hat, kann er dafür auch haftbar gemacht werden, ohne dass die vorherige Grenze greift.

Ein weiteres Beispiel könnte folgendes Szenario sein: Lisa hat Geld an einen Freund überwiesen, und durch einen Fehler des Zahlungsdienstleisters hat sich die Überweisung um eine Woche verzögert. Der Verein, dem sie angehören, berechnet ihr daraufhin eine Verspätungsgebühr. In diesem Fall könnte Lisa ebenfalls Schadensersatz verlangen. Sie sollte jedoch nachweisen können, dass der Fehler nicht grob fahrlässig war oder durch eine zwischengeschaltete Stelle verursacht wurde, die sie selbst gewählt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 675z des BGB eine klare Regelung für die Haftung von Zahlungsdienstleistern bietet. Für Zahlungsdienstnutzer ist es wichtig, sich über ihre Rechte und Ansprüche im Klaren zu sein, vor allem in Fällen von fehlerhaften oder verspäteten Zahlungen. So können sie im Bedarfsfall aktiv werden und Ansprüche geltend machen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de