
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, darunter auch wie mit gemeinschaftlichem Eigentum umgegangen wird. Ein besonders interessantes Gesetz ist § 753, der sich mit der Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum durch Verkauf beschäftigt. Was bedeutet das konkret und wie wird es angewendet? Diese Fragen wollen wir hier klären.
§ 753 BGB kommt ins Spiel, wenn eine Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum nicht möglich ist, also wenn eine „Teilung in Natur“ ausgeschlossen ist. Das ist häufig der Fall, wenn beispielsweise mehrere Erben eine Immobilie gemeinsam geerbt haben und sich nicht über die Nutzung oder den Wohnstatus einigen können. In solchen Situationen sieht das Gesetz vor, dass das Eigentum verkauft wird, um die Gemeinschaft aufzulösen. Der Erlös aus dem Verkauf wird anschließend unter den Eigentümern aufgeteilt.
Was passiert bei einem Verkauf?
Im ersten Absatz des § 753 BGB wird klar, dass für den Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands bestimmte Vorschriften gelten. Bei Grundstücken erfolgt dieser beispielsweise durch eine Zwangsversteigerung. Dies bedeutet, dass ein Gericht den Verkauf des Grundstücks anordnet, wenn die Eigentümer untereinander keine Einigung erzielen können. Der Erlös wird dann entsprechend der Anteile der gemeinschaftlichen Eigentümer aufgeteilt.
Manchmal könnte das Gesetz auch eine Ausnahme vorsehen. Wenn nämlich die Veräußertung an Dritte nicht erlaubt ist, wird der Gegenstand zwischen den Teilhabern versteigert. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn im Erbe eine Grunddienstbarkeit oder andere Beschränkungen vorliegen. In solchen Fällen kommt es zu einer internen Versteigerung, bei der die Teilhaber als Bieter auftreten.
Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung
Nehmen wir zum Beispiel an, dass ein Geschwisterpaar eine alte Familienimmobilie geerbt hat. Beide sind jedoch nicht interessiert daran, im Haus zu wohnen oder es zu nutzen. Sie sind sich nicht einig darüber, ob sie das Haus verkaufen sollen oder nicht. Da eine Einigung unmöglich ist und keiner die Immobilie aktiv nutzen möchte, fällt die Entscheidung gemäß § 753 BGB auf den Verkauf. Ein Gericht könnte die Zwangsversteigerung anordnen, um die Verzögerung zu beenden und den Erlös gerecht aufzuteilen.
Ein weiterer Fall könnte sein, dass zwei Partner eine gemeinsame Ferienwohnung besitzen. Plötzlich beschließen sie, sich zu trennen und haben unterschiedliche Vorstellungen, was mit der Immobilie geschehen soll. Da beide Parteien nicht einverstanden sind, wird ein Verkauf erforderlich. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die gesetzliche Regelung vorschreibt, dass niemand von außen in die Eigentümergemeinschaft eintreten kann, finden sie sich möglicherweise bei einer Versteigerung untereinander wieder, um einen Käufer zu finden.
Ein wichtiges Detail im Gesetz ist der zweite Absatz. Hier wird festgelegt, dass jeder Teilhaber das Recht hat, einen weiteren Verkaufsversuch zu verlangen, sollte der erste Versuch scheitern. Dies kann im Ernstfall zu mehreren Verkaufsversuchen führen, für die die Kosten jedoch von dem Teilhaber getragen werden müssen, dessen Versuch misslungen ist. Dieses Element soll sicherstellen, dass jeder Verantwortungsbewusstsein und Engagement zeigt, während das gemeinschaftliche Eigentum aufgeteilt wird.
Zusammengefasst regelt § 753 BGB also die Aufhebung von Gemeinschaften durch den Verkauf des gemeinschaftlichen Eigentums in bestimmten Szenarien. Die Vorschriften bieten sowohl Schutz als auch klare Handlungsanweisungen, um Konflikte zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Es bleibt wichtig, diese Regelungen im Hinterkopf zu haben, insbesondere bei Erbschaften oder gemeinsamem Eigentum.