BGB

Was und wofür ist der § 790 BGB? Widerruf der Anweisung

Der § 790 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

Im deutschen Recht ist der Widerruf von Anweisungen ein wichtiger Aspekt, der in § 790 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt wird. Dieser Paragraph behandelt das Verfahren, wie eine Person – der Anweisende – eine getätigte Anweisung an eine andere Person – den Angewiesenen – widerrufen kann. Um dieses Thema zu verstehen, betrachten wir die Grundstruktur des Gesetzes und einige Beispiele, um die Anwendung in verschiedenen Situationen zu veranschaulichen.

Der § 790 BGB besagt, dass der Anweisende jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anweisung zurückzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Angewiesene die Anweisung bereits angenommen hat oder ob er die Leistung bereits erbracht hat. Selbst wenn der Widerruf dazu führt, dass der Anweisende gegen eine bestehende Verpflichtung verstößt, bleibt er berechtigt, die Anweisung zu widerrufen. Dies gibt dem Anweisenden eine gewisse Kontrolle über die Situation, solange die Bedingungen des Widerrufs erfüllt sind.

Beispiel-Szenario 1: Der Kaufvertrag

Stellen Sie sich vor, Anna gibt ihrem Freund Ben die Anweisung, ein bestimmtes Möbelstück zu kaufen. Ben ist sich unsicher und wartet mit dem Kauf. Später, bevor Ben tatsächlich in das Geschäft geht, entscheidet Anna, dass sie das Möbelstück doch nicht kaufen möchte. Dank § 790 BGB kann Anna ihre Anweisung einfach widerrufen. Ben hat noch nicht endgültig gehandelt, daher bleibt alles, wie es war.

Nun nehmen wir an, Ben hätte das Möbelstück bereits gekauft. In diesem Fall könnte Anna die Anweisung nicht mehr widerrufen, da der Kauf bereits stattgefunden hat. Dennoch bleibt der Gedanke hinter § 790 BGB verständlich: Der Anweisende sollte in der Lage sein, innerhalb bestimmter Grenzen Entscheidungen zu ändern.

Beispiel-Szenario 2: Der Auftragswiderruf

Im zweiten Beispiel beauftragt ein Unternehmen, sagen wir die Firma XYZ, einen Dienstleister, die Buchhaltung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Kurz nachdem der Dienstleister die Zusage gegeben hat, stellt die Firma fest, dass sie die Buchhaltung selbst intern erledigen kann. Laut § 790 BGB kann die Firma XYZ den Auftrag widerrufen, solange der Dienstleister noch nicht mit der Arbeit begonnen hat oder etwas an den Kunden geliefert hat.

In diesem Fall hat die Firma die Freiheit, ihre Entscheidung zu ändern, weil der Dienstleister noch kein konkretes Arbeitsergebnis erbracht hat. Dies zeigt, wie flexibel das BGB im Umgang mit solchen Anweisungen ist.

Zusammengefasst bietet § 790 BGB dem Anweisenden eine wichtige Sicherheit. Er kann eine getroffene Entscheidung revidieren, solange der Angewiesene noch keinen Handlungsakt vollzogen hat. Diese Flexibilität kann vor allem in geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen von großem Vorteil sein, um unerwünschte Verpflichtungen zu vermeiden. In einer dynamischen Welt ist es wichtig, dass Individuen die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen anzupassen und entsprechend zu reagieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de