BGB

Was und wofür ist der § 993 BGB? Haftung des redlichen Besitzers

Der § 993 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

Das deutsche BGB enthält zahlreiche Regelungen, die das Eigentum und die Nutzung von Sachen betreffen. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist § 993, der die Haftung des redlichen Besitzers regelt. Aber was bedeutet das genau? Und wie wirkt sich dieses Gesetz auf den Alltag aus? In diesem Artikel werden wir die Regelungen dieses Paragraphen kurz und verständlich erläutern.

§ 993 BGB beschäftigt sich mit dem sogenannten „redlichen Besitzer“. Auf gut Deutsch bedeutet das: Eine Person, die glaubt, ein Recht an einer Sache zu haben und diese gutgläubig nutzt. Der Paragraph legt fest, unter welchen Umständen dieser Besitzer für die Früchte oder Erträge, die aus der Nutzung der Sache gezogen werden, verantwortlich ist.

Die Grundlagen der Haftung des redlichen Besitzers

Im Kern sagt § 993: Wenn der redliche Besitzer die Sache benutzt und dabei Früchte oder Erträge zieht, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese herauszugeben. Das gilt allerdings nur, wenn keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen, wie sie in den §§ 987 bis 992 BGB definiert sind.

Das bedeutet konkret, dass der Besitzer nur in zwei Fällen herausgeben muss: Wenn er etwas entzogen hat, was im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht rechtmäßig war oder wenn die Nutzung gegen die Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft verstößt. Ansonsten behält er die Nutzung für sich.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Um die Theorie in die Praxis umzusetzen, schauen wir uns zwei Szenarien an, die dieses Gesetz verdeutlichen.

Szenario 1: Nehmen wir an, Jack leiht sich von Tim eine Benzinrasenmäher. Jack verwendet den Mäher und hat damit erfolgreich seinen Garten bearbeitet. Obwohl Tim den Mäher verwüstet zurückbekommt, muss Jack Tim nicht für die Nutzung des Mähers entschädigen, solange er redlich war und den Mäher nicht absichtlich beschädigt hat. Jack hat also mit seinen Gartenarbeiten „Früchte“ gezogen, die ihm zustehen.

Szenario 2: Jetzt stellen wir uns vor, Lisa hat sich von Frank ein Gemälde geliehen und es versehentlich beschädigt. In diesem Fall gilt aus der Sicht des § 993 BGB, dass Lisa möglicherweise für den entstandenen Schaden aufkommen muss, weil die Nutzung des Gemäldes nicht ordnungsgemäß war. Denn sie hat nicht nur die Erträge aus der Nutzung gezogen, sondern auch gegen die Prinzipien eines sorgsamen Umgangs verstoßen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 993 BGB klare Regeln für die Haftung redlicher Besitzer aufstellt. Dieses Wissen ist sowohl für Laien als auch für Anwälte von großer Bedeutung. Es hilft, sich in der rechtlichen Landschaft besser zurechtzufinden und zu verstehen, wie gutgläubige Nutzung und Haftung ineinandergreifen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de